Allgemeine Geschäftsbedingungen

AY Möbeltransport GmbH · Stand: 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge zwischen der AY Möbeltransport GmbH, Limmatquai 4, 8001 Zürich, und ihren Auftraggebern. Grundlage bilden die Allgemeinen Umzugsbedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG sowie die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).

Art. 1 Geltungsbereich

Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG, soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Die Allgemeinen Bedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

Art. 2 Allgemeines

Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrengut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu enthalten.

Der Frachtführer überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig; er ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt der Frachtführer Unklarheiten fest, so klärt er sie rasch möglichst mit dem Auftraggeber ab.

Das über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung des Frachtführers. Dieser ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Auftrages einem anderen Frachtführer zu übertragen.

Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen

Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann; die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo Belad und Entlad stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein.

Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen.

In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwendungen.

Art. 4 Pflichten des Frachtführers

Der Frachtführer ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Frachtführer führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.

Art. 5 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Frachtführer sowie den Bahn- und Zollorganen oder weiteren Behörden die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisung durch den Auftraggeber ist der Frachtführer berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln.

Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Er haftet dem Frachtführer für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen.

Ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen sind Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaften haben, oder Edelmetalle.

Art. 6 Preise

Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder Kostendach/Pauschal. Im Preis nicht eingeschlossen sind dagegen, besondere Vereinbarungen vorbehalten, folgende Aufwendungen:

  • Das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag durch den Frachtführer vorgenommen werden müssen
  • Spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete oder Kauf
  • Das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuen Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den Beizug eines Spezialisten benötigen
  • Der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 100 l, Klavieren, Flügeln, Kassenschränken und anderen Gegenständen vom mehr als 100 kg Eigengewicht
  • Das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.
  • Der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat
  • Die Prämien von Transportversicherungen
  • Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen
  • Strassensteuern und Fährkosten sowie alle amtlichen Gebühren aller Art
  • Mehraufwendungen im Interesse des Umzuges auch ohne besonderen Auftrag

Art. 7 Zahlungsbedingungen

Der Transport ist grundsätzlich bei der Ablieferung zu bezahlen. Bei Transporten ins Ausland ist Vorauszahlung zu leisten. Die Bezahlung für die Reinigung erfolgt immer Bar am Tag der Übergabe.

Art. 8 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des dadurch dem Frachtführer entstehenden Schadens.

Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen.

Bei Rücktritt innerhalb von 30 Kalendertagen vor dem geplanten Umzug sind 80% des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen, Bemühungen und Umtriebe geschuldet.

Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Umzug sind 90% des in der Offerte gestellten Betrages geschuldet. Beweist der Frachtführer einen grösseren Schaden, ist auch dieser zu entschädigen.

Art. 9 Retentionsrecht

Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann der Frachtführer das Frachtgut bis zum Wert des geschuldeten Betrages retinieren oder auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen. Es gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 444, 445 und 451 OR.

In diesem Fall kann der Frachtführer den Auftraggeber schriftlich auffordern, die Forderung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Diese Aufforderung hat die Androhung zu enthalten, dass der Frachtführer das Recht hat, bei Unterlassung der Zahlung, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens zu verwerten oder, falls die Güter keinen materiellen Wert aufweisen, Entsorgung.

Art. 10 Haftung

Der Frachtführer haftet nicht für Schäden, welche durch ihn oder sein Personal durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind. Er haftet nur bei vorsätzlicher Beschädigung oder bei Schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Dann jedoch nur, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingehen wäre.

Der Frachtführer haftet nicht für Beschädigungen der Güter während des Be- und Entladens oder Ab- und Aufseilens, wenn ihre Grösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht und der Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen hatte.

Der Frachtführer haftet nicht für Schäden am Frachtgut, die durch Feuer, Unfälle, Krieg, Streiks, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Schaden entstehen.

Art. 11 Haftungsbeschränkung für besondere Güter

Für Gegenstände von grosser Empfindlichkeit (Planzen, Tiere etc.) ist der Frachtführer von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass er die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewendet hat.

Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlerobjekte übernimmt der Frachtführer keine Haftung, sofern kein detailliertes Verzeichnis mit Wertangaben übergeben und keine Transportversicherung abgeschlossen wurde.

Art. 12 Transportversicherung

Zur Deckung der Transportrisiken lässt der Frachtführer den Auftraggeber auf dessen ausdrückliche Weisung und gegen Bezahlung der Mehrkosten an einer entsprechenden Versicherung teilhaben.

Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände vom Frachtführer oder seinen Angestellten verpackt wurden.

Art. 13 Reklamationen

Reklamationen wegen sichtbarer Schäden müssen unmittelbar nach der Ablieferung des Gutes schriftlich dem Frachtführer gemeldet werden. Bei nicht sichtbaren Schäden müssen Reklamationen innerhalb von 7 Tagen nach der Ablieferung schriftlich erhoben werden. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.

Art. 14 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Frachtführers. Es gilt Schweizerisches Recht.

Basierend auf den Allgemeinen Umzugsbedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte ASTAG · Stand 01.08.2019 · Angepasst 2026

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